Rn 1

Die Vorschrift beschränkt die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung grds auf 30 Jahre nach dem Erbfall.

 

Rn 2

Sie dient der Vermeidung von fideikommissähnlichen Strukturen. Sie gilt auch bei gestaffelter Nacherbschaft; insoweit ist die Einsetzung der späteren Nacherben in ihrer Wirksamkeit beschränkt.

 

Rn 3

Bei Ablauf der 30 Jahre ohne Nacherbfall verbleibt der Nachlass dem Vorerben als Vollerben, bei gestaffelter Nacherbfolge demjenigen, der gerade bei Fristablauf Vorerbe ist. Die Auslegung kann indessen ergeben, dass bei Ablauf der 30 Jahre die letzte angeordnete Nacherbschaft eintreten soll, so wenn der Erblasser den Nachlass jedenfalls dem letzten Nacherben zuwenden und dessen Erwerb nur so weit wie möglich hinausschieben wollte.

 

Rn 4

Die 30 Jahre können jedoch beliebig lange überschritten werden, wenn eine der beiden folgenden Ausnahmen greift. Es kann dann also während der ganzen restlichen Lebensdauer des Vor- bzw des Nacherben der Nacherbfall eintreten. Die Beweislast für eine der Ausnahmen trägt, wer sich auf die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung beruft.

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