Rn 9

§ 2108 II gilt nicht analog für juristische Personen, die vor dem Nacherbfall erlöschen. In diesem Fall tritt Ersatznacherbfolge ein, falls ein Ersatznacherbe berufen ist. Fehlt ein solcher, so entfällt die Vor- und Nacherbschaft, und der Nachlass verbleibt dem Vorerben als Vollerben.

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