Rn 6

Die Beweislast für die Unvererblichkeit liegt bei demjenigen, der sie bzw einen entspr Willen des Erblassers behauptet (Karlsr ZEV 09, 34 [OLG Karlsruhe 19.11.2008 - 7 U 8/08]). Ergibt sich, dass der Erblasser die Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgeschlossen hat, so muss weiter im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob damit die Vor- und Nacherbschaft insgesamt wegfallen (Vorerbe als Vollerbe) oder Ersatznacherbfolge eintreten oder evtl ein weiterer Nacherbe analog § 2102 I als Ersatznacherbe berufen sein soll.

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