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Der Erblasser kann die Vererblichkeit, nicht aber die Veräußerlichkeit des Nacherbenrechts ausschließen (arg § 137). Er kann die Vererblichkeit auch auf bestimmte Erben des Nacherben beschränken (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]), etwa auf dessen Ehegatten oder Abkömmlinge; es sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen der Erblasser das Vermögen in der Familie halten und Familienfremde ausschließen wollte. Ebenso kann er die Vererblichkeit zeitlich begrenzen. IdR hat die Einsetzung eines Ersatznacherben diese Folge, aber ›nicht ohne weiteres‹ (RGZ 142, 171, 174 und 169, 38, 40).

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