Rn 9

Die Auslegungsregel gilt grds nicht zugunsten des Fiskus als Nacherben (§ 2104 2). Es ist umstr, ob die Erbschaft dann dem Vorerben als Vollerben verbleibt (MüKo/Lieder § 2104 Rz 7) oder dessen gesetzlichen Erben anfällt (RGRK/Johannsen § 2104 Rz 11). Die Auslegung der Verfügung vTw kann aber auch ergeben, dass der Erblasser auch den Fiskus als Nacherben einsetzen wollte (MüKo/Lieder aaO).

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