Rn 29

Der Erblasser kann eine mehrfach gestaffelte Nacherbschaft anordnen. Er darf damit zwar die Grenzen des § 2109 nicht überschreiten, doch enden diese vielfach nicht bei 30 Jahren. Eine gestaffelte Nacherbfolge kann etwa angenommen werden, wenn der Erblasser seine beiden Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben berufen und weiter bestimmt hat, dass beim Tod eines Kindes dessen Erbteil auf das andere Kind und die Enkel übergehen soll (BayObLG ZEV 96, 473). Die Zahl der Nacherbfälle ist grds unbeschränkt. Im Verhältnis zum Vorerben haben alle die Stellung des Nacherben; demgemäß müssen bei zustimmungsbedürftigen Verfügungen des Vorerben alle Nacherben mitwirken. Im Verhältnis zu den folgenden Nacherben hat der vorrangige Nacherbe von dem ihn betreffenden Nacherbfall an die Stellung eines Vorerben (BayObLG NJW-RR 90, 199; zur Verteilung von Nutzungen und Lasten: Reich ZEV 13, 188).

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