Rn 52

Zu den Sicherungs-, Auskunfts- und Kontrollrechten des Nacherben s Rn 8. Ob der Nacherbe gegen den Vorerben eine Feststellungsklage bezüglich seines Nacherbenrechts erheben kann, ist umstr (Staud/Avenarius § 2100 Rz 91). Dasselbe gilt für eine Klage gegen den Vorerben auf Feststellung, dass eine von diesem getroffene Verfügung dem Nacherben ggü unwirksam ist (Staud/Avenarius § 2113 Rz 42).

 

Rn 53

Keine Rechte stehen dem Nacherben in diesem Stadium gegen Dritte zu. Er kann also weder den Erbschaftsanspruch (§ 2018) erheben noch die Auskunftsrechte aus §§ 2027, 2028 geltend machen.

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