Rn 14

Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein nichtrechtsfähiger Verein iSd § 54, strebt aber im Gegensatz zum nichtrechtsfähigen Dauerverein die juristische Persönlichkeit an. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsichtlich des Haftungsregimes sachgerechten Regelung des § 54. Beim ideellen Vorverein haften die Mitglieder nicht, anders beim wirtschaftlichen Vorverein (s § 54 Rn 17, 22, 23). Die Vorstandsmitglieder unterliegen der Handelndenhaftung des § 54 2 (näher § 54 Rn 18 ff). Diese Haftung erlischt nicht mit Eintragung des Vereins (Schöpflin 501 f; aA Grüneberg/Ellenberger § 54 Rz 13). Daher bedarf es keiner Differenzhaftung der Gründer, die in Form einer Innenhaftung ggü dem Verein zum Ersatz von Verlusten verpflichten würde, die zwischen Gründung und Erwerb der Rechtspersönlichkeit aufgelaufen sind (BRHP/Schöpflin Rz 130).

 

Rn 15

Der Vorverein und der aus ihm entstandene eV bzw konzessionierte Verein sind nach der ganz hM identisch (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 286 ff; BGHZ 80, 129, 140 – für GmbH). Alle Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen kraft Gesetzes auf den rechtsfähigen Verein über. Für die nach der Eintragung entstehenden Neuverbindlichkeiten haftet nur der eV mit seinem Vereinsvermögen, für die Altverbindlichkeiten des Vorvereins haften neben dem eV die Handelnden, deren Haftung mit der Entstehung der Rechtspersönlichkeit nicht erlischt (str).

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