Rn 7

Kam es dem Erblasser darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch etwaige Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses (vgl § 2087 II). Das gilt allerdings nicht, wenn dieser Gegenstand fast den gesamten Nachlasswert ausmacht (Rn 5) oder es sich wenigstens um den Hauptnachlassgegenstand handelt und ansonsten kein Erbe berufen ist, weil idR davon auszugehen ist, dass der Erblasser zumindest einen Erben berufen möchte (BayObLG FamRZ 95, 246; NJW-RR 02, 873; 02, 1232). Wird nur eine Verfügung über einen geringerwertigen Nachlassteil getroffen, so wird man von einem Vermächtnis bei Geltung der gesetzlichen Erbfolge ausgehen können (BayObLG FamRZ 90, 1156; vgl Ddorf FGPrax 14, 163).

 

Rn 8

Von einem Vermächtnis ist auch bei der Aussetzung von festen Geldbeträgen auszugehen, soweit sie nicht im Wesentlichen den Nachlass ausmachen (BayObLG FamRZ 97, 1177; NJW-RR 02, 873). Darüber hinaus kann ein Vermächtnis sich auf jede beliebige Leistung, auf Sachgesamtheiten oder Werte richten. Soweit der Erblasser den Bedachten nicht als Erben einsetzen, ihm aber – anders als einem Auflagenbegünstigten – einen eigenen Anspruch einräumen wollte, liegt ein Vermächtnis vor.

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