Rn 1

Die Ausschlussfrist für die Anfechtung letztwilliger Verfügungen beträgt ein Jahr, § 2082 I. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§§ 2078, 2079) seitens des Anfechtungsberechtigten (Ereignisfrist, § 187 I), nicht jedoch vor dem Tod des Erblassers (vgl Brandbg FamRZ 98, 59, 60). Nach Fristablauf kann die Einrede des § 2083 erhoben werden. § 2082 III sieht eine dreißigjährige Höchstfrist vor, die mit dem Erbfall beginnt (Ereignisfrist, § 187 I). Zur Anfechtung durch den Erblasser selbst iRv Erbverträgen und Ehegattentestamenten s § 2283.

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