Gesetzestext

 

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

 

Rn 1

Nach Ablauf der Frist des § 2082 hat der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage Beschwerte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 2083, soweit er in offener Frist hätte anfechten können, §§ 2078–2080. Es handelt sich um eine Einrede, die nur berücksichtigt werden kann, wenn sich der Beschwerte darauf beruft, und die zur Abweisung einer Leistungsklage als unbegründet führt.

 

Rn 2

Bei Leistung in Unkenntnis der Einrede kann der Beschwerte das Geleistete zurückfordern (§ 813 I 1), nicht jedoch bei Leistung in Kenntnis der Einrede, § 814.

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