Rn 7

Eine Drohung liegt (wie in § 123 I) vor, wenn der Erblasser durch eine beliebige Person rechtswidrig unter Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Ausbleiben sich der Drohende Einfluss zuschreibt, zu einer Verfügung veranlasst worden ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder der Beziehung zwischen Mittel und Zweck ergeben (BGH FamRZ 96, 605), etwa der Drohung mit dem Einstellen von Hilfeleistungen. Die in § 123 I ebenfalls enthaltene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung musste nicht gesondert angeordnet werden, weil hier die Anfechtung wegen Motivirrtums möglich ist.

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