Rn 5

Eine Haftungsbeschränkung der Miterben kann durch das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff nur dann eintreten, wenn es vor der Teilung eingeleitet wird. Allerdings darf die Teilung erst nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens erfolgen (MüKo/Ann § 2060 Rz 8, str).

 

Rn 6

Der Ausschließungsbeschluss kommt allen Miterben zugute, auch wenn er nur von einem Miterben erwirkt wurde, § 460 FamFG. Auf deren Kenntnis von der Forderung kommt es dabei nicht an. Wird das Aufgebotsverfahren durch einen bereits unbeschränkt haftenden Miterben eingeleitet, führt der Ausschließungsbeschluss zwar nicht zu einer beschränkten Haftung iSd § 2013, wohl aber wegen § 2060 Ziff 1 zur Teilschuld. IÜ wirkt das Urt auch ggü dem in § 1972 genannten Personenkreis mit der Einschränkung, dass die Haftungsmasse nicht verändert wird.

 

Rn 7

Im Aufgebotsverfahren muss als besonders nachteilige Folge aufgeführt werden, dass bei nicht fristgerechter Anmeldung der Forderung eine Teilschuld entsteht.

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