Rn 7

Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbengemeinschaft an der Aufstellung des Teilungsplans ist keine Teilung. Sie ist vollzogen, wenn der gesamte Nachlass verteilt ist.

 

Rn 8

Im Zeitpunkt der Teilung entfällt der Schutz des § 2059 I 2. Der Miterbe haftet dann mit seinem Eigenvermögen, sofern nicht die §§ 2060, 2061 eingreifen.

 

Rn 9

Der Zeitpunkt der Teilung bestimmt sich nach dem objektiven Gesamtbild: Die Teilung ist vollzogen, wenn sich im Nachlass keine für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ausreichenden Gegenstände mehr befinden, weil bereits ein erheblicher Teil der Nachlassgegenstände aus der Gesamthand in das Eigenvermögen der Miterben überführt wurde (Soergel/Lettmaier § 2059 Rz 8). Die Gläubiger sind auf den zum Nachlass gehörenden Rückgewähranspruch verwiesen, soweit die Gegenstände erforderlich sind, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen (RGZ 89, 403).

 

Rn 10

Maßgebend für die Teilung ist nicht die verteilte Masse, sondern der in gesamthänderischer Bindung verbleibende Rest (NK-BGB/Kick § 2059 Rz 7).

 

Rn 11

Die Teilung ist nicht erfolgt, wenn der Miterbe sämtliche Anteile der übrigen Miterben gegen Entgelt erworben hat, welches aber nicht aus dem Nachlass entnommen wurde; insoweit entfällt das Verweigerungsrecht des I 1 (RGRK/Kregel § 2059 Rz 7).

 

Rn 12

Zweifelhaft ist, ob die fortgesetzte Erbengemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des § 2059 I auszuschließen ist (Grüneberg/Weidlich § 2059 Rz 3).

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