Rn 11

Die zu § 1619 entwickelten ›Grundsätze‹ (§ 1619 Rn 3) über Dienstleistungen des dem elterlichen Hausstand angehörenden Kindes im Hauswesen und Geschäft der Eltern (BGH NJW 72, 429 [BGH 07.12.1971 - VI ZR 153/70]) können nicht zwingend herangezogen werden.

 

Rn 12

Zum Haushalt des Erblassers gehören alle mit dem Hauswesen zusammenhängenden Angelegenheiten, die sich auf die gemeinsame Lebensführung oder Wohnung beziehen, wie Sauberhalten der Wohnung, Waschen, Kochen, aber auch die Vornahme von Reparaturen oder der Abschluss von Rechtsgeschäften beim täglichen Einkauf (Soergel/Lange § 1356 Rz 7). Geschäft ist jeder Geschäftsbetrieb, dh nicht nur landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe, sondern auch eine Gesellschaft, an der der Erblasser beteiligt ist und eine sonstige Mitinhaberschaft an einem Unternehmen (MüKo/Ann § 2057a Rz 17). Beruf des Erblassers ist jede selbstständige oder unselbstständige berufliche Tätigkeit (Weimar MDR 73, 23), wobei eine Mitarbeit genügt, die in einem weiteren Zusammenhang mit der Berufungsausübung steht, wie zB Fahrten zur Arbeitsstätte (Staud/Löhnig § 2057a Rz 11).

 

Rn 13

Die Mitarbeit setzt nicht die Arbeit im Beruf selbst voraus; sie muss aber dazu beitragen, den Anteil zu sichern oder seinen Wert zu vergrößern (Weimar MDR 73, 23) und sich über eine längere Zeit erstrecken, dh von mehrjähriger Dauer sein, wobei eine Mindestzeitdauer ebenso wenig erforderlich ist wie ein zusammenhängender Zeitraum. Allerdings wird nur die gelegentliche Aushilfe nicht erfasst. Bei wertvollen Diensten höherer Art genügt ein kürzerer Zeitraum als bei einfachen Diensten. Sie muss unentgeltlich gewesen sein, II 1; bei teilweiser Unentgeltlichkeit hat der Abkömmling einen Ausgleichungsanspruch nur für den unentgeltlichen Teil der erbrachten Leistung (Erman/Bayer § 2057a Rz 5).

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