Rn 3

Art und Ausmaß der Dienstpflicht sind abhängig vom Alter des Kindes und seinen Fähigkeiten, aber auch von den Lebensverhältnissen der Eltern (zB Krankheit, doppelte Berufstätigkeit, Erziehung. durch nur einen Elternteil) sowie den sächlichen Erfordernissen wie Haushalt oder Geschäftsbetrieb (NJW 72, 1716). Deshalb gibt es insb für den zeitlich geschuldeten Umfang der Dienstleistung keine Faustregel. Der BGH hat 1973 bei über 14 Jahre alten Kindern (Mädchen wie Jungen) den Ansatz von 7 Wochenstunden für vertretbar gehalten (FamRZ 73, 536). Die Missbrauchsgrenze wird durch § 1666 gezogen.

Wer sich als Volljähriger gegängelt fühlt, kann sich der Dienstpflicht durch Verlassen des Elternhauses entziehen (FamRZ 98, 101, 103), wenn er sich selbst unterhalten kann. Ein unterhaltsberechtigtes, unverheiratetes Kind riskiert allerdings bei einem Veto der Eltern (vgl § 1612 II 1) den Verlust seines Anspruchs auf Barunterhalt. Kinder sind nicht dienstpflichtig, wenn sie einer anderweitigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen (FamRZ 98, 101). Die Dienste erfolgen idR unentgeltlich ohne Begründung eines rechtlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis. IRd Vorteilsausgleichung hat die Pflicht Einfluss auf Schadensersatzansprüche nach Tod eines Elternteils (Oldbg NZV 10, 156–159).

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