Rn 1

Die Vorschrift enthält einen weiteren Fall der Ausgleichung, diesmal aber nicht für Leistungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge, sondern ›umgekehrt‹ für Leistungen, die dem Erblasser oder beim wechselseitigen Testament (§ 2269) dem erstverstorbenen Ehepartner (Rn 4) zugutegekommen sind. Die Vorschrift ist subsidiär, eine Ausgleichung entfällt, wenn für die dem Erblasser gewährten Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt wurde (Erman/Bayer § 2057a Rz 2; zur Überlassung des Pflegegeldes vgl Rn 16). Über den Wortlaut hinaus soll die Stellung als Alleinerbe nicht ausschließen, dass auch der Alleinerbe nach den §§ 2316 Abs 1 S 1, 2057a Abs 1 Ausgleichung erbrachter Pflegeleistungen ggü den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten verlangen kann (Schlesw ZEV 13, 86).

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