Rn 6

Der Auskunftspflichtige hat sich bei der Abgabe der Auskunft auf alle Erkenntnisquellen zu stützen (etwa Grundbuch: Braunschw ZEV 19, 581) und ggf Hilfspersonen hinzuziehen (Einzelh München FamRZ 16, 1877). Bei Bereitschaft des Pflichtigen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach §§ 410, 412, 413 FamFG. Die Kosten (KV Nr 15212 GNotKG) hat der Antragsteller zu tragen.

 

Rn 7

Die Auskunftserteilung ist formfrei. Ist allerdings der Vorempfang ein ›Inbegriff von Gegenständen‹, ist § 2060 I zu beachten. Daher ist eine mündliche Auskunftserteilung ausreichend. Die eV ist nur dann zu leisten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist (MüKo/Ann§ 2057 Rz 7).

 

Rn 8

Der Auskunftsanspruch ist einklagbar, wenn der Miterbe die Auskunft verweigert. Der Kläger hat nur nachzuweisen, dass beide Parteien Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit evtl vorzunehmenden Ausgleichungen nach § 2050 sind (iE zur Darlegungslast Koblenz ZEV 16, 206 [OLG Koblenz 25.11.2015 - 5 U 779/15]; Zimmer NJW 15, 1). Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 (Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]).

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