Rn 4

Der Nachlass wird verteilt, als wäre der ausgleichspflichtige Miterbe nicht vorhanden (Erman/Bayer § 2056 Rz 2). Der Erbteil des Vorempfängers wird also nicht mitgerechnet. Maßgebend ist nicht die Höhe der Erbquote, sondern die Relation der restlichen Erbteile zueinander (Soergel/Lettmaier § 2056 Rz 4), deren Verhältnis zueinander wie bisher sein muss (Grüneberg/Weidlich § 2056 Rz 2).

 

Rn 5

Besteht der Nachlass aus 10.000 EUR und erben A ½, B und C je ¼, beträgt die erhöhte Teilungsmasse bei einem Vorempfang von 6.000 EUR durch C insgesamt 16.000 EUR. Davon würden auf C 4.000 EUR entfallen. Da er bereits 6.000 EUR erhalten hat, fällt er heraus. A und B teilen sich den Nachlass von 10.000 EUR im Verhältnis ⅔ zu ⅓ (BGH NJW 65, 1526 [BGH 15.03.1965 - III ZR 108/63]).

 

Rn 6

Bei §§ 1935, 1927 und 2066 erhöht sich die Ausgleichspflicht für jeden ausgleichspflichtigen Erbteil.

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