Rn 3

Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungspflicht der anderen Miterben ausgeschlossen (Grüneberg/Weidlich § 2052 Rz 1). In jedem Fall ist aber der in der letztwilligen Verfügung enthaltende Erblasserwille zu ermitteln (Erman/Bayer § 2052 Rz 2). Wurden die Erbteile nur für einen Teil der Abkömmlinge nach dem Verhältnis der gesetzlichen Erbteile bestimmt, findet die Ausgleichung hinsichtlich dieses Teils statt (RGZ 90, 419).

 

Rn 4

Ist der Zuwendungsempfänger des erstverstorbenen Ehegatten nur Schlusserbe des Längerlebenden, gilt bei einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute auch der erstverstorbene Ehegatte als Erblasser iSd § 2052 (hM Funke/Roth, NJW-Spezial 13, 423; KG OLGZ 74, 257; aA BGH NJW 83, 2875 [BGH 13.07.1983 - IVa ZR 15/82] für das Pflichtteilsrecht), so dass die Abkömmlinge beim Tod des Längerlebenden die Zuwendung des Erstverstorbenen auszugleichen haben (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]).

 

Rn 5

Beweispflichtig ist derjenige, der behauptet, nicht ausgleichspflichtig zu sein. Macht ein Ausgleichsberechtigter bei anderen, nicht unter § 2052 fallenden Erbeinsetzungen Ausgleichsansprüche geltend, muss er eine entspr Anordnung auf der Grundlage einer letztwilligen Verfügung nachweisen.

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