Rn 3

Landgut ist die wirtschaftliche Einheit, die zum selbstständigen und dauernden, auch nebenberuflichen Betrieb geeignet ist, sowie die dazugehörenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die Hofstelle einschl Wohn- und Wirtschaftsgebäude und das Zubehör iSd § 98 Nr 2 (BGH NJW 64, 1414 [BGH 04.05.1964 - III ZR 159/63]; München ZEV 09, 301 [OLG München 18.03.2009 - 20 U 2160/06]). Der Begriff ›Landgut‹ entspricht dem des landwirtschaftlichen Betriebs iSd § 1374 IV (zu Einzelheiten vgl § 1374 Rn 26) Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGH NJW-RR 92, 770 [BGH 11.03.1992 - IV ZR 62/91]; Hamm RdL 2014, 276 dazu Wolter AUR 2014, 391). Daher kann ein Landgut auch eine Nebenerwerbsstelle sein, sofern ein leistungsfähiger Betrieb zur Zeit des Erbfalls in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person bestand (München ZEV 09, 301 [OLG München 18.03.2009 - 20 U 2160/06]). Ist der ›landwirtschaftliche Betrieb‹ bereits einem anderen Landwirtschaftsbetrieb zugeordnet und wird er von dort aus betrieben, fehlt es an der Landguteigenschaft (Hamm RdL 2014, 276). War schon im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen, ist regelmäßig auch die Landguteigenschaft entfallen, sodass testamentarische Regelungen dann nicht als Übernahmeanordnung nach § 2049 ausgelegt werden können (Celle RdL 12, 50); anders bei begründeter Erwartung, der Abkömmling werde den stillgelegten Betrieb wieder aufnehmen.

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