Rn 26

Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516, so dass unbenannte Zuwendungen nicht unter II fallen und keinen privilegierten Erwerb darstellen (BGH FamRZ 14, 98; FamRZ 95, 1060). Wird ein behindertengerechter PKW aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziert, stellen diese Schenkungen dar (BGH FamRZ 17, 191).

Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Gebrauchsüberlassungen sind keine Schenkung, anders die hierfür vereinbarte, aber erlassene Vergütung (BGH FamRZ 87, 910). Schenkungen an beide Ehegatten fallen anteilig in das Anfangsvermögen beider Ehegatten (Hamm FamRZ 02, 1404; Kobl NJW 03, 1675), gemischte Schenkungen sind in Höhe des Wertes des unentgeltlichen Anteils privilegierter Erwerb (BGH FamRZ 92, 1160; zur Bewertung einer Grundstücksübertragung gegen ungewisse Dauer von Pflege und Wohnrecht vgl Celle OLGR 08, 770). Die gemischte Schenkung setzt voraus, dass sich beide Teile darüber einig sind, dass nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird. Sieht auch nur eine Partei – ggf auch irrtümlich – die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder Erfüllung einer Verbindlichkeit an, fehlt es an der erforderlichen Einigkeit der Parteien (BGH FamRZ 14, 98).

 

Rn 27

Auf Schenkungen unter den Eheleuten findet II keine Anwendung. Die Privilegierung gilt nur für Schenkungen von dritter Seite (BGH FamRZ 88, 373), auch dann, wenn eine Zuwendung unter Ehegatten im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erfolgt (BGH FamRZ 10, 2057). Zu Zuwendungen der Eltern an das Kind und das Schwiegerkind vgl § 1372 Rn 16 ff. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind keine Schenkungen, sondern finden ihren Grund im Arbeitsverhältnis (München FamRZ 95, 1069).

 

Rn 28

Ausstattung ist dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zum Erhalt der Wirtschaft oder der Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet wird (§ 1624 I). Maßgeblich ist der Zweck der Zuwendung, der aus den Umständen rekonstruierbare oder der mutmaßliche Wille der Eltern (AG Stuttgart FamRZ 99, 655), während es auf die Notwendigkeit zur Erreichung des Zwecks nicht ankommt (BGHZ 4, 91).

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