Rn 12

Will der Erblasser erreichen, dass sich die Miterben nicht über seine Anordnung hinwegsetzen, liegt eine Auflage zulasten aller Miterben vor (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 9). Die Auflage setzt keine Zuwendung voraus, gewährt aber dem Begünstigten auch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung. Allerdings ist nach § 2194 jeder Miterbe verpflichtet, die Ausführung der Erblasseranordnung von den anderen Miterben zu verlangen. Da die Auflage ebenfalls nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet, können die Miterben auch in diesem Fall abw Vereinbarungen treffen (BGHZ 40, 115).

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