Rn 2

Mit einer Teilungsanordnung – die nur bei Vorhandensein mehrerer Erben denkbar ist (Naumbg ErbR 15, 153) – verschiebt der Erblasser nicht die von ihm gewünschte Erbfolge (BGH NJW 85, 51), sondern bestimmt neben der Zuweisung die Anrechnung des Wertes der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil. Ist deren Wert höher als die Quote, ist der Begünstigte – anders als beim Vorausvermächtnis (§ 2150 Rn 4) – zur Zahlung des Mehrwertes an die übrigen Miterben verpflichtet. Teilungsanordnungen lassen nämlich die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass – grds – unberührt. Die vom Erblasser getroffene Bestimmung beschränkt sich auf die Abwicklung der Auseinandersetzung, ohne dass die Erbteile angetastet oder (gar) Werte verschoben werden, weil der Bedachte den übrigen Miterben Wertausgleich leisten soll (Auseinandersetzungsanordnung). Entscheidend ist dabei, ob die vom Erblasser gewollte Verteilung des Nachlasswerts eine wertmäßige Begünstigung des betreffenden Miterben bezweckt (Hamm RNotZ 21, 534).

 

Rn 3

Die Teilungsanordnung muss nicht nur die Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern kann auch seine Verwaltung betreffen.

 

Rn 4

Die Anordnung kann damit auch die Art der Verwaltung (etwa Ausübung durch einen Miterben) regeln, die Aufteilung der Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis umfassen (BGH LM § 138 Nr 2) oder Bestimmungen über die Ausgleichung einer Schuld gem § 2050 treffen (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 2).

 

Rn 5

Zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung von der Erbeinsetzung, auch wenn der Erblasser anscheinend nur eine Aufteilung des Nachlasses vorgenommen hat, kann sich durch Auslegung ergeben, dass es sich um eine Erbeinsetzung handelt (Rn 11).

 

Rn 6

Anordnungen nach § 2048 können nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden, einer Erbeinsetzung bedarf es dabei nicht, wenn etwa der Erblasser dem gesetzlichen Erbrecht seinen Lauf lässt.

 

Rn 7

Anordnungen durch lebzeitige Rechtsgeschäfte, etwa Anrechnungsvereinbarungen in Übertragungsverträgen können als Anordnung der Ausgleichung (§ 2050) oder als Pflichtteilsanrechnung (§ 2315) ausgelegt werden, schließlich ist eine Kombination möglich (BGH NJW 10, 3023 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09]).

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