Rn 5

Zu den Nachlassverbindlichkeiten vgl § 1967 Rn 1 ff. Ist eine Forderung bestritten, wie zB bei einem Streit der Miterben um eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten, I 2. Die Hinterlegung zur Sicherung der Forderung kann nicht verlangt werden (MüKo/Ann § 2046 Rz 10). Der Erbe hat hierauf aber keinen einklagbaren Anspruch. I 2 gilt entspr bei Regressansprüchen der Erbengemeinschaft gegen einzelne Miterben (Celle FamRZ 03, 1224).

 

Rn 6

Haben nur einige Miterben die Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen, weil es sich zB um ein ihnen auferlegtes Vermächtnis oder eine sie beschwerende Auflage handelt, kann der betroffene Miterbe die Begleichung dieser Verbindlichkeit vor der Teilung verlangen, I. Nach II ist die Berichtigung der Forderung nur aus dem Teil vorzunehmen, der diesem Miterben bei der Ausgleichung zukommt.

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