Rn 22

Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) oder Verfahrenskostenhilfe (zB § 76 FamFG) hat verjährungshemmende Wirkung, wenn die wesentlichen Erfordernisse der Verfahrenseinleitung erfüllt sind (München ZErb 12, 183 Rz 24; Nürnbg 6.4.10 – 4 W 535/10; enger Hamm 2.2.12 – I-5 U 110/11), so dass auch ein unzulässiger oder ein unbegründeter Antrag hemmende Wirkung hat (vgl Rn 4). Bei Geltendmachung nur eines Teilanspruchs tritt grds Hemmung nur insoweit ein (Rn 6), wie die Geltendmachung reicht. Hemmungswirkung hat nur der erste Antrag, nicht jedoch weitere gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe. Die Hemmung beginnt mit Veranlassung der Bekanntgabe an den Schuldner analog zum Güteantrag nach Nr 4 (Rn 12); tatsächlich bekannt werden muss der Antrag dem Schuldner nicht (BGH 10.9.15 – IX ZR 255/14 Rz 10). Wird die Bekanntgabe demnächst veranlasst, wirkt die Hemmung analog § 167 ZPO (Rn 5) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurück (BGH NJW 07, 441 [BGH 30.11.2006 - III ZB 23/06] Rz 10 ff). Droht Verjährung obliegt es dem Antragsteller, bei Gericht zeitnahe Veranlassung zu erbitten (BVerfG NJW 10, 3083 [BVerfG 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09] Rz 15; BGH NJW 08, 1939 [BGH 24.01.2008 - IX ZR 195/06] Rz 17). Wird im Verfahren keine Bekanntgabe veranlasst, tritt keine Hemmungswirkung ein. Es kommt dann auch nicht zum Hemmungsverbrauch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge