Rn 14

Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift (Frankf 3.6.15 – 4 U 218/14) begrenzt: Um Hemmungswirkung zu entfalten, muss die Streitverkündung den Formalerfordernissen des § 73 ZPO (BGH NJW 12, 674 Rz 14) und den Zulässigkeitserfordernissen des § 72 ZPO (BGH NJW 19, 1953 Rz 29) genügen (BGH 7.5.15 – VII ZR 104/14 Rz 19, 29; NJW 12, 674 [BGH 08.12.2011 - IX ZR 204/09] Rz 12; 09, 1488 Rz 18; 08, 519 Rz 20). Daher tritt keine Hemmung ein, wenn auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von dem Ausgang des Rechtsstreits berührt werden kann (BGH NJW 19, 1953 [BGH 07.03.2019 - III ZR 117/18] Rz 29); nicht erforderlich ist eine echte präjudizierende Wirkung. Ferner muss sie vom Berechtigten ausgehen (BGH 25.4.19 – I ZR 170/18 Rz 21). Die Hemmungswirkung beginnt mit Zustellung der Streitverkündung, wirkt jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung der Streitverkündungsschrift zurück, sofern die Zustellung iSd § 167 ZPO demnächst erfolgt (Rn 5), und zwar auch, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war (BGH NJW 10, 856 [BGH 17.12.2009 - IX ZR 4/08] Rz 11 f). Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren ist ausreichend (BGH NJW 97, 859 f [BGH 05.12.1996 - VII ZR 108/95]), ebenso im Verfahren über Prozesskostenhilfe (Hamm NJW 94, 203) oder im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (BGH 12.11.09 – IX ZR 152/08 Rz 18). Eine Beiladung im Verwaltungsverfahren ist keine Streitverkündung (Rn 1). Bei funktionaler Äquivalenz reicht auch die Streitverkündung in einem ausländischen Prozess (RGZ 61, 393; MüKo/Grothe Rz 38). Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch, sondern sie ergreift die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Bei I Nr 6 kommt es daher nicht darauf an, ob nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zu Grunde liegt, eingeklagt worden ist (BGH NJW 12, 674 [BGH 08.12.2011 - IX ZR 204/09] Rz 9). Auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht (BGH NJW 19, 1953 [BGH 07.03.2019 - III ZR 117/18] Rz 29; 12.11.09 – IX ZR 152/08 Rz 9; 18.2.16 – V ZR 149/15).

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