Rn 1

Die Vorschrift erlaubt es dem einzelnen Miterben, die Durchsetzung von Nachlassforderungen zu bewirken, allerdings allein in der Weise, dass der zur Leistung verpflichtete Dritte nur an alle Erben gemeinsam, dh an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft, leisten kann; die Erfüllungswirkung tritt bei einer Leistung an nur einen Miterben nicht ein (BGH NJW 01, 2396 [BGH 24.01.2001 - IV ZB 24/00]). Klagt nur ein Miterbe eine Nachlassforderung ein, muss der Klageantrag auf Leistung an alle Erben lauten. Die Vorschrift wird eingeschränkt für den Fall der Testamentsvollstreckung durch § 2205.

 

Rn 2

Die Vorschrift kann auf andere Gesamthandsgemeinschaften analog angewendet werden, wie zB für die Gütergemeinschaft (RGZ 158, 40), sofern das Zustimmungsverfahren wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann und mangels Abwesenheit oder Krankheit ein Notverwaltungsrecht gem § 1429 nicht gegeben ist. Dagegen ist § 2039 auf Gesellschaften nur bei Vorliegen besonderer Gründe analog anwendbar (BGHZ 39, 14).

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