Gesetzestext

 

1Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. 2Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

 

Rn 1

Der nicht verwaltende Ehegatte hat im Fall der Verhinderung des Verwalters ein ›Notverwaltungsrecht‹ (§ 1429). Dieses ermächtigt ihn im Sinne einer gesetzlichen Stellvertretung auf das Gesamtgut bezogene Rechtsgeschäfte vorzunehmen, wenn mit deren Aufschub objektiv Gefahr verbunden wäre. Dies kann zB der Fall sein, wenn Ansprüche zu verjähren drohen.

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