Rn 24

Rechtsstreitigkeiten, einschl der Prozessführung (Hamm BB 76, 671), Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046, sofern sie nicht von einem Konto getilgt werden, das den gesamten Nachlass bildet, dafür aber nicht ausreicht und der Nachlass dadurch überschuldet wird (Celle FamRZ 03, 1224); Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung (Saarbr ZFE 07, 439); Benutzungsregelung von Nachlassgegenständen durch einzelne Miterben oder Dritte (BGH WM 68, 1172); Einziehung von Miet-, Pacht- und anderen Nachlassforderungen (BGH NJW 67, 440) sowie die Erteilung der Vollmacht der Einziehung auf einen Miterben; Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (BGH NJW 71, 1265), Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, soweit sie aus Nachlassmitteln beglichen werden können (KG OLGE 30, 184); gemeinschaftliche Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrages (BGH NJW 52, 111), Kündigung eines Mietverhältnisses mit Stimmenmehrheit (BGHZ 183, 131); Widerspruch gegen die Verlängerung eines Mietverhältnisses (KG KGR 02, 102), der Erlass von Forderungen; Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO (aA Hamm ZEV 14, 419 [OLG Köln 19.03.2014 - 2 Wx 73/14], die Zustimmung ändert nicht die Werthaltigkeit des Nachlasses, vgl § 2038 Rn 15). Baumaßnahmen auf einem Grundstück (Ddorf MDR 47, 289), Erhebung einer Klage zur Abwehr der Vollstreckung in ein gepfändetes Nachlassgrundstück, die Vollmachtserteilung (Wolf AcP 181, 481) und der Abschluss eines Vergleichs über Forderungen für und gegen den Nachlass (BGH NJW 67, 440 [BGH 18.11.1966 - IV ZR 235/65]). In gleicher Weise kann auch die Veräußerung eines Grundstücks nach den Umständen des Einzelfalls eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist (vgl jedoch Rn 7); iÜ steht der klageweise Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben nicht entgegen, dass der Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft zusteht (Koblenz ZEV 11, 321).

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