Rn 34

Der Nachlass ist den Miterben als Sondervermögen bis zur Auseinandersetzung zu erhalten. Alles, was dem Nachlass zufließt, wird Teil des Sondervermögens. In gleicher Weise gilt das Gesamthandsprinzip für Nachlassverbindlichkeiten: Die Miterben haften als Gesamtschuldner (§ 2058).

 

Rn 35

Aus dem Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass alle Miterben entweder als notwendige Streitgenossen oder als einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft klagen können. Im letztgenannten Fall sind die klagenden Miterben nur einfache Streitgenossen. Nach § 2058 kann jeder Erbe einzeln als Gesamtschuldner verklagt werden, wobei mehrere Miterben nur einfache Streitgenossen iSd § 60 ZPO sind. Richtet sich dagegen die Gesamthandsklage nach § 2059 II gegen alle Erben, so sind sie notwendige Streitgenossen iSd § 62 ZPO, gegen die nur einheitlich entschieden werden kann.

I. Bis zur Nachlassteilung.

 

Rn 36

Bis zur Nachlassteilung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, § 2059 I 1.

 

Rn 37

Die Nachlassgläubiger können gegen die Miterben nach § 2058 die Gesamtschuldnerklage erheben oder von ihnen gem § 2059 II die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.

II. Nach der Teilung.

 

Rn 38

Ist der Nachlass geteilt, steht den Gläubigern die Klagemöglichkeit nach § 2059 II nicht mehr zur Verfügung. Sie können nur noch nach § 2058 vorgehen. In gleicher Weise eingeschränkt sind auch die Miterben, die ihre Haftung nur noch nach §§ 2060 ff beschränken können. Daneben steht ihnen auch die Haftungsbeschränkung des Alleinerben zur Verfügung.

 

Rn 39

Wird das Miterbenrecht eines Dritten von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestritten, kann der Dritte gegen die Erbengemeinschaft die Klage nach § 2018 erheben, die nur auf das Ziel der Einräumung von Mitbesitz gerichtet ist. Die Klage nach § 2018 ist ausgeschlossen, wenn ein Miterbe einen zu hohen Erbteil am Nachlass fordert. In diesem Fall kommt nur die Erbenfeststellungsklage in Betracht.

 

Rn 40

Wird in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist hierzu ein Titel gegen alle Miterben erforderlich, § 2040 iVm § 747 ZPO. Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Miterben können nur die Rechte dieses Mitglieds der Erbengemeinschaft zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gepfändet werden. Hat sich der Erbe im Prozess seine Haftungsbeschränkung vorbehalten, verhindert dies die Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen.

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