Gesetzestext

 

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift vermeidet, dass die lange Verjährungsfrist des Erbschaftsanspruchs von 30 Jahren (§ 197 I Nr 2) durch die 10-jährige Ersitzungsfrist unterlaufen wird.

B. Herausgabe.

 

Rn 2

Dem Erben ggü ist der Erbschaftsbesitzer trotz erlangten Eigentums schuldrechtlich zur Herausgabe verpflichtet; Dritten ggü kann er sich auf Ersitzung berufen (str; so: MüKo/Frank § 2026 Rz 7; aA Soergel/Dieckmann § 2026 Rz 3, wonach der Eigentumserwerb relativ unwirksam ist, dies würde gespaltenes Eigentum bedeuten). Die zugunsten des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers verstrichene Ersitzungszeit kommt nach § 944 dem Erben zugute.

 

Rn 3

Bei Grundstücken und Grundstücksrechten ist § 2026 ebenfalls anwendbar. Die Buchersitzung nach § 900 tritt nur im Ausnahmefall vor Ablauf der Verjährungsfrist ein, wenn die Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis des Erbschaftsbesitzers nach § 212 I Nr 1 neu zu laufen beginnt, da das Anerkenntnis die Ersitzungsfrist nicht unterbricht (Soergel/Dieckmann § 2026 Rz 1).

C. Verjährung.

 

Rn 4

Der Erbschaftsanspruch verjährt einheitlich nach § 197 I Nr 2. Dies gilt auch beim Erbschaftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen und auch für die obligatorischen Nebenansprüche, ausgen § 2025, die Klarstellung des § 197 I Nr 2 erwähnt zwar nur den Anspruch aus § 2018, gemeint ist aber der Gesamtanspruch; der Gesetzgeber hat den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch ausgestaltet, eine Differenzierung bei der Verjährung lässt sich damit nicht vereinbaren. Erfasst werden auch solche Gegenstände, die der Besitzer erst später erlangt (MüKo/Helms § 2026 Rz 1 mwN). Dabei beginnt die Verjährungsfrist einheitlich in dem Augenblick, in dem der Erbschaftsbesitzer erstmals etwas aus der Erbschaft erlangt hat und er sich als Erbe geriert (hM, BGH FamRZ 04, 537; aA ausf Lange JZ 13, 598).

 

Rn 5

Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Erbschaftsbesitzer ggü dem Erben die Einrede der Verjährung zu.

 

Rn 6

Die Verjährung wird nur hinsichtlich der in der Klage bezeichneten Gegenstände gehemmt; anders bei der Stufenklage. Wird der Erbschaftsbesitz aufgrund eines Erbschaftskaufs auf einen Rechtsnachfolger übertragen, kommt diesem die bereits verstrichene Verjährungsfrist sowohl bei dinglichen als auch bei schuldrechtlichen Ansprüchen zugute (Erman/Horn § 2026 Rz 1).

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