Rn 2

Die Fristen zur Erhebung der Einreden nach §§ 2014, 2015 beginnen mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Nachlasspfleger, § 40 I FamFG. Entspr gilt für den vor der Erbschaftsannahme eingesetzten Nachlassverwalter. Dieser ist zwar auch Nachlasspfleger, aber nicht gesetzlicher Vertreter, sondern Partei kraft Amtes (§ 1975 Rn 9). Für den Testamentsvollstrecker (MüKo/Küpper § 2017 Rz 3) beginnt die Frist entweder bereits mit der Bestellung eines verwaltenden Nachlasspflegers oder mit der Erbschaftsannahme (Staud/Dobler § 2017 Rz 2, 4). Er muss sich dann auf die Dreimonatseinrede berufen, wenn zuvor Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. IÜ laufen die begonnenen Fristen weiter, wenn die Nachlasspflegschaft wegen der Annahme der Erbschaft aufgehoben wird (Grüneberg/Weidlich § 2017 Rz 2), weil der verwaltende Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des Erben ist (Erman/Horn § 2017 Rz 1).

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