Rn 1

Der mit der gesamten Nachlassverwaltung betraute Nachlasspfleger kann die Dreimonatseinrede des § 2014 und die Einrede des Aufgebotsverfahrens nach § 2015 erheben (Grüneberg/Weidlich § 2017 Rz 1). Bei unbeschränkter Erbenhaftung sind dagegen weder dem Nachlassverwalter noch dem Testamentsvollstrecker die Dreimonatseinreden möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge