Rn 2

Dem Staat kann, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist, ebenso wenig eine Inventarfrist gesetzt werden wie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Art 138 EGBGB (Grüneberg/Weidlich § 2011 Rz 1). Dadurch wird der Staat vor einer endgültigen, unbeschränkten Haftung nach § 1994 I 2 geschützt. Es bedarf daher auch keines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Urt (§ 780 II ZPO). Zur endgültigen Haftungsbeschränkung muss sich auch der Fiskus der Einreden nach §§ 1990, 1992 bzw der Nachlassverwaltung oder -insolvenz bedienen, auch wenn die §§ 2005, 2006 nicht gelten (Staud/Dobler § 2011 Rz 4). Die Haftung beschränkt sich daher, auch bei Überschuldung, faktisch nur auf den Nachlass (Grüneberg/Weidlich § 2011 Rz 1).

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