Rn 1
Die Vorschrift ergänzt § 1995 III und § 1996 I. Sie erfasst sämtliche Inventarfristen, dh neben der ursprünglich gesetzten auch die nach § 1995 III verlängerten und die gem § 1996 I, 2005 II neu bestimmten Fristen (MüKo/Küpper § 1997 Rz 1).
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