Rn 8

Die Frist wird ohne Rücksicht auf einen aktiven oder werthaltigen Nachlass bestimmt (Staud/Dobler § 1994 Rz 19). Sie soll mindestens einen, höchstens drei Monate betragen, liegt iÜ im Ermessen des Gerichts (München FamRZ 19, 1743). Verstirbt der Erbe vor Ablauf der Frist, endet sie nicht vor Ablauf der für die Erbschaft vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist, § 1998.

 

Rn 9

Eine Fristsetzung ist nicht möglich gegen den Fiskus, § 2011, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter, § 2012 und ist unzulässig in den Fällen des § 2000 2, 3 (Erman/Horn § 1994 Rz 5).

 

Rn 10

Die Fristbestimmung erfolgt durch Beschl des Rechtspflegers beim Nachlassgericht gem § 3 Nr 2c RPflG. Der Erbe ist anzuhören (BayObLG NJW-RR 92, 1159 [BayObLG 26.05.1992 - 1 Z BR 2/92]). Die Frist kann verlängert, § 1995 und nach § 1996 neu festgesetzt, aber nicht mehr vAw zurückgenommen werden. Der Beschl bindet im Hinblick auf die Verlängerung der Frist, sodass eine erneute Prüfung der Voraussetzungen nicht vorgenommen wird (München FamRZ 19, 1743).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge