Rn 4

Die Rechtsfolgen der erhobenen Einrede ergeben sich aus den §§ 1990, 1991, wobei im Gegensatz zu § 1990 ein sog Abfindungsrecht besteht, wonach die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abgewendet werden kann. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede (Soergel/Magnus § 1992 Rz 5).

 

Rn 5

Liegen die Voraussetzungen des § 1990 vor, kann der Erbe die Vermächtnisse und Auflagen nach §§ 1990, 1991 berichtigen; dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen (BRHP/Lohmann § 1992 Rz 6). Die im Nachlassinsolvenzverfahren vorgesehene Reihenfolge ist einzuhalten, § 1991 IV mit § 329 InsO.

 

Rn 6

Darüber hinaus gewährt ihm 2 im Falle eines Urteils auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Nachlassgegenstand das Recht, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung des Gegenstandswertes abzuwenden. Wurde ein bestimmter Gegenstand vermacht, verwandelt sich der Vermächtnisanspruch durch das Erheben der Einrede in einen gekürzten Geldanspruch. Allerdings kann der Vermächtnisnehmer gegen Einzahlung eines den Kürzungsbetrag entspr Geldbetrages in den Nachlass den Gegenstand in Natur verlangen (BGH NJW 64, 2298 [BGH 29.05.1964 - V ZR 47/62]). Beim Erlass einer Schuld gehört die Forderung anteilig zum Nachlass, soweit sie zur Deckung vorrangiger/gleichrangiger Gläubiger erforderlich ist (Grüneberg/Weidlich § 1992 Rz 3).

 

Rn 7

Obgleich es sich bei § 1992 nicht um Erblasserschulden handelt, muss der Erbe im Prozess den Vorbehalt der §§ 780, 781 ZPO erklären (BGH NJW 64, 2298). Das Prozessgericht kann, wird die Einrede erhoben, den Haftungsumfang sachlich aufklären und sodann entscheiden oder sich mit dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung im Urt begnügen und die sachliche Prüfung dem Vollstreckungsgericht überlassen (BGH NJW 64, 2298 [BGH 29.05.1964 - V ZR 47/62]).

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