Rn 1

Die Verantwortlichkeit des Erben für den durch schlechte Verwaltung dürftig gewordenen Nachlass, tritt rückwirkend ein, sobald er aufgrund des § 1900 die Haftungsbeschränkung geltend macht, und zwar verschuldensunabhängig (BGH FamRZ 92, 1409). Der Erbe ist, unter Anwendung der §§ 1978, 1979, so verantwortlich, als hätte er seit der Erbschaftsannahme als Beauftragter der Nachlassgläubiger die Verwaltung des Nachlasses zu führen gehabt, §§ 682 ff, 1978 I 1. Für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft haftet er gem § 1978 I 2 wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Ansprüche hieraus gebühren dem Nachlass, § 1978 II; insoweit haftet der Erbe mit seinem Eigenvermögen. Bis zur Herausgabe an die Gläubiger bleibt der Nachlass in der Hand des Erben. Beträge, die der Erbe für eigene Zwecke entnommen hat, sind nach §§ 1978, 667 auch bei fehlendem Verschulden herauszugeben (BGH ZEV 08, 237).

 

Rn 2

Obgleich § 1991 I die Vorschrift des § 1980 nicht erwähnt, ist auch diese Bestimmung anzuwenden, so dass der Erbe den Gläubigern ersatzpflichtig ist, wenn er seiner Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen, schuldhaft nicht nachkommt, obwohl der Nachlass überschuldet ist (BGH FamRZ 92, 1409); dies gilt auch dann, wenn noch soviel Masse vorhanden ist, um die Insolvenzkosten zu decken (MüKo/Küpper § 1991 Rz 4). Befriedigt er weitere Nachlassgläubiger, sind die nicht befriedigten Gläubiger so zu stellen, wie sie stünden, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren rechtzeitig beantragt worden wäre (Grüneberg/Weidlich § 1991 Rz 1).

 

Rn 3

Hat der Erbe einen Gläubiger in Unkenntnis der Unzulänglichkeit des Nachlasses befriedigt, steht ihm nach §§ 813, 814 ein Bereicherungsanspruch zu, soweit er sie nach den §§ 1990 I, 1991 IV hätte verweigern dürfen (Stuttg NJW-RR 89, 1283).

 

Rn 4

Der Erbe kann aber, sofern er Aufwendungen gemacht hat, diese Ansprüche nach § 1978 III von den Ersatzansprüchen des Nachlassgläubigers abziehen und nur die Differenz an den Gläubiger zahlen (BGHZ 66, 217).

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