Rn 16

Kenntnis setzt auch die Kenntnis des Anspruchsschuldners voraus, wobei dessen Identität so konkretisiert sein muss, dass eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht anhängig gemacht werden kann (BGH NJW 88, 1146 [BGH 26.11.1987 - IX ZR 162/86]). Dazu gehört neben dem Namen des Ersatzpflichtigen auch die Kenntnis dessen (ladungsfähiger) Anschrift (BGH NJW 12, 1645 Rz 14). Von deren Kenntnis (bzw grob fahrlässigen Unkenntnis) ist auszugehen, wenn zur Erlangung nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind, also der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und seine Berufung auf diese Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW-RR 03, 923, 924 [BGH 01.04.2003 - XI ZR 385/02]). Letzteres darf aber nicht ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalls vorausgesetzt, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden (BGH NJW 13, 448 [BGH 13.12.2012 - III ZR 298/11] Rz 13). Bloße sonstige Ermittlungsmöglichkeiten reichen dagegen nicht aus (BGH NJW 98, 2908 [BGH 09.06.1998 - VI ZR 238/97]). Auch muss der Gläubiger keine öffentliche Zustellung gem § 185 Nr 1 ZPO bewirken (BGH NJW 12, 1645 [BGH 28.02.2012 - XI ZR 192/11] Rz 23). Kommen mehrere Personen als Schuldner in Betracht, läuft die Verjährungsfrist ggü dem tatsächlichen Schuldner erst dann, wenn keine substanziellen Zweifel mehr an dessen Identität bestehen. Bei Gesamtschuldnern kommt es auf die Kenntnis des Einzelnen an, sodass die Verjährung uU unterschiedlich laufen kann (BGH NJW 01, 964 f [BGH 12.12.2000 - VI ZR 345/99]). Bei der Amtshaftung (vgl BGH 31.8.17 – III ZR 560/16) ist das Wissen um die Haftung des Staates unerheblich, für den Verjährungsbeginn erforderlich ist aber die Kenntnis, dass der Beamte entweder vorsätzlich gehandelt hat oder keine bzw keine hinreichende anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (Rn 14). Gleiches gilt für die Notarhaftung (BGH ZIP 19, 2356 Rz 12 ff; BGH NJW 93, 2741, 2743: s Rn 17 aE). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Gehilfenverschuldens bedarf es nur des Wissens um den Geschäftsherrn, nicht jedoch um des Gehilfens (BGH NJW 99, 423, 424 [BGH 17.11.1998 - VI ZR 32/97]).

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