Rn 9

Die Wirkung des § 1977 tritt nur ein, wenn die Aufrechnung nach dem Erbfall und vor der Anordnung der Nachlassverwaltung/Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erklärt wird.

 

Rn 10

Da das Interesse der Nachlassgläubiger darauf gerichtet ist, dass die Aufrechnung rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Vermögensabsonderung eintritt, führt dazu, dass § 2013 I auf § 1977 II nicht anwendbar ist (überwiegende Auffassung: Staud/Dobler § 1977 Rz 8).

 

Rn 11

Dagegen soll nach § 2013 II § 1977 wieder anwendbar sein, wenn der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern ggü unbeschränkt haftet. Auf diese Weise wird eine Minderung des Nachlassbestandes vermieden.

 

Rn 12

Aus der Nichterwähnung des § 1975 in § 2013 II könnte der Erbe die bereits verlorene Haftungsbeschränkungsmöglichkeit wiedererlangen, wenn auch idR die Aufrechnung die Nachlasssonderung unwirksam machen würde. Daher kann der auf diese Weise begünstigte Gläubiger die Erbenforderung ungeachtet des I durch Aufrechnung auch nach Verfahrensanordnung zum Erlöschen bringen (Erman/Horn § 1977 Rz 4).

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