Rn 3

Die dinglich gesicherten Gläubiger müssen ihre Ansprüche zur Rechtswahrung nicht im Aufgebotsverfahren anmelden, soweit sich die bevorrechtigte Stellung auf die mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstände bezieht.

 

Rn 4

Der Erbe hat während des Aufgebotsverfahrens kein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 2014, 2015 ggü den bevorrechtigten Nachlassgläubigern. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2016 II.

 

Rn 5

Hat der Nachlassgläubiger für seine persönliche Forderung ein Befriedigungsrecht aus einem Nachlassgrundstück, wird § 1971 durch § 175 ZVG ergänzt, da die Zwangsversteigerung darüber entscheidet, in welchem Umfang sich der Gläubiger aus dem Grundstück bzw aus der persönlichen Haftung des Erben befriedigen kann (NK-BGB/Krug § 1971 Rz 11).

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