Rn 15

IRd Nachlassverbindlichkeiten nimmt die Sozialhilfe eine Vorrangstellung ein, da der Sozialhilfeträger für die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Leistungen von den Erben gem § 102 SGB XII Ersatz verlangen kann, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde (BayVGH FamRZ 04, 488). Daneben haften auch die Erben des vorverstorbenen Ehegatten (BVerwG NJW 03, 3792). Die Erbenhaftung ist in diesem Fall auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt, § 102 II SGB XII.

 

Rn 16

Der sozialrechtlich relevante Nachlass ergibt sich aus den Aktiva abzgl der Nachlassverbindlichkeiten in Form der Erblasserschulden einschl der Beerdigungskosten (OVG Münster NJW 02, 695) und eines dem Erben nach § 102 III Nr 1 SGB XII zugebilligten Freibetrags in Höhe des zweifachen Grundbetrages nach § 85 I SGB XII (Ddorf NJW-RR 02, 1660 [OLG Düsseldorf 16.05.2002 - I-25 Wx 5/02]).

 

Rn 17

Hat der Erblasser die Sozialhilfeleistungen sozialwidrig erlangt, geht die aus der Rückforderung gem § 103 SGB XII stammende Verbindlichkeit als Erblasserschulden auf den Erben über, der mit dem Nachlass haftet (AG Düren DAV 80, 730). Darüber hinaus ist der Sozialhilferegress wegen einer Schenkung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruch nicht übertragbar oder unpfändbar ist, sofern er nur übergeleitet worden ist (iE Krauß ZEV 01, 417).

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