Rn 2

Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus §§ 343, 344, 356 II FamFG.

 

Rn 3

Da die Nachlasspflegschaft eine Pflegschaft iSd §§ 1982, 1809 ff darstellt, ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung in § 1962 das Nachlassgericht sachlich zuständig. Darüber hinaus ist auch jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis besteht, sachlich zuständig. Gem § 356 II FamFG verständigt es dann das örtlich zuständige Nachlassgericht.

 

Rn 4

Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr 2c RPflG, sofern es sich nicht um einen ausländischen Nachlass handelt, für den der Richter zuständig ist, §§ 16 I Nr 1, 14 I Nr 4 RPflG.

 

Rn 5

Befinden sich überwiegend Grundstücke außerhalb des örtlich zuständigen Amtsgerichtsbezirks im Nachlass, kann angeregt werden, die Nachlasspflegschaft an das Gericht der Belegenheit der Grundstücke abzugeben, sofern dieses Nachlassgericht zur Übernahme bereit ist, § 4 FamFG.

 

Rn 6

Wird statt des zuständigen Nachlassgerichts das Betreuungsgericht tätig, fehlt es an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (MüKo/Leipold § 1962 Rz 3; aA: Zweibr FGPrax 99, 221 [OLG Zweibrücken 26.07.1999 - 3 W 161/99]).

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