Rn 10

Die Vertretungsbefugnis des Nachlasspflegers erstreckt sich, sofern keine Beschränkung des Wirkungskreises vorgenommen wurde, auch auf die Nachlasssicherung iSd § 1960 (Hamm Rpfleger 87, 416 [OLG Hamm 03.07.1987 - 15 W 182/87]) und erfasst auch den inländischen Nachlass eines Ausländers.

 

Rn 11

Das Amt des Nachlasspflegers endet mit der Aufhebung der Pflegschaft. War der Wirkungskreis auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt, endet das Amt mit der Erledigung dieser Aufgaben, §§ 1886 II, 1812.

 

Rn 12

Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners erforderlich, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen einstweiligen besonderen Vertreter des Erben zu bestellen, sofern weder die Nachlasspflegschaft angeordnet noch ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist (LG Oldenburg Rpfleger 82, 105).

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