Rn 17

Das Nachlassgericht kann auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anordnen, das bei der Fortführung eines Betriebes die Aktiva und Passiva zum Stichtag feststellt (BayObLGZ 14, 524), weil bis zur Feststellung des wirklichen Erben Veränderungen des Nachlasses unvermeidbar sind. Dieses Verzeichnis darf nicht verwechselt werden mit dem Nachlassverzeichnis nach §§ 2314 I 1, 260 bzw §§ 1993 ff, da es lediglich der Nachlasssicherung dient, wofür eine Aufstellung über die im Nachlass vorhandenen Aktiva genügt (MüKo/Leipold § 1960 Rz 24), was aber die Aufnahme von vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten nicht ausschließt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge