Rn 1

Vor der Annahme der Erbschaft soll der vorläufige Erbe nicht gezwungen sein, einen gegen den Nachlass gerichteten Prozess zu führen. Vom Anfall bis zur Entscheidung über die Annahme der Erbschaft bleibt das Eigenvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger geschützt, ausgenommen jedoch Nachlasserbenschulden (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 3). Während dieser Zeit fehlt ihm die passive Prozessführungsbefugnis (Soergel/Naczinsky § 1958 Rz 2 mN; hM; aA RGZ 60, 179), was vAw zu beachten ist. Nach § 239 V ZPO ist der vorläufige Erbe weder berechtigt noch verpflichtet, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Rechtsstreit fortzusetzen. Klagt ein Nachlassgläubiger gegen den Erben, ist die Erbschaftsannahme eine vAw zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung, die der Kläger schlüssig behaupten muss (Grüneberg/Weidlich § 1958 Rz 1). Ist sie nicht feststellbar, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

 

Rn 2

Darüber hinaus schützt § 1958 vor durch eine Ausschlagung überflüssig werdende Gerichtsverfahren (NK-BGB/Ivo § 1958 Rz 1). Wer nicht Erbe wird, weil er ausschlägt oder die Annahme angefochten hat, muss nicht durch das Verfahrensrecht geschützt werden. Daher sind die gegen ihn gerichteten Klagen, solange er noch die Freiheit zur Entscheidung über die Annahme der Erbschaft hat, als von Anfang an unbegründet mit der Folge, dass der Nachlassgläubiger nach § 91a ZPO die Kosten trägt, wenn der beklagte Erbe nach Klagezustellung die Erbschaft wirksam ausschlägt, weil die Ausschlagung zur Folge hat, dass der Beklagte nie Erbe geworden ist (LG Bonn ErbR 10, 255).

 

Rn 3

§ 1958 gilt nur für Passivprozesse des vorläufigen Erben. Nach der Erbschaftsannahme sind die §§ 2014 f, 1967 ff zu prüfen, da der Erbe auch dann noch durch aufschiebende Einreden geschützt ist.

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