Gesetzestext

 

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, Anfechtungsgegner wäre demnach derjenige, dem infolge der Anfechtung die Erbschaft anfällt oder entzogen wird. Abweichend von § 143 erfolgt die Anfechtung aber ggü dem Nachlassgericht. Sie entfaltet, anders als die Anfechtung nach § 142, Wirkung ggü allen Beteiligten. Auch kann das Gericht erforderliche Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass treffen (NK-BGB/Ivo § 1955 Rz 1).

 

Rn 2

Bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit (vgl § 2353 Rn 11) ist die Ausschlagung ggü allen in Betracht kommenden Gerichten zu erklären (BGH NJW 84, 971). Zuständig ist das Nachlassgericht des Erblassers, auch das Nachlassgericht des Wohnsitzes des Antragstellers (§ 344 VII FamFG).

B. Anfechtungserklärung.

 

Rn 3

Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benötigt eine Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die innerhalb der Anfechtungsfrist nachzureichen ist (§ 1945 III). Entspr gilt für die Anfechtung der Annahme, da sie gem § 1957 I als Ausschlagung gilt (Brox/Walker, Rz 303) und für die Ausschlagung, wenn sie der betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Ist die Genehmigung für die Ausschlagung erteilt, genügt sie auch für die Anfechtung der Annahme (BayObLGZ 83, 9).

 

Rn 4

Ein bestimmter Inhalt der Erklärung ist nicht vorgesehen; aus der Erklärung muss aber hervorgehen, dass eine Willenserklärung wegen eines Willensmangels angefochten wird (Staud/Otte § 1955 Rz 3).

 

Rn 5

Der Anfechtungsgrund kann bereits bei Abgabe der Erklärung angegeben werden. Das Nachlassgericht überprüft im Erbscheinsverfahren vAw nur die angegebenen Gründe (BayObLG FamRZ 94, 848). Nachgeschobene neue Gründe sind neue Anfechtungserklärungen, für die eigene Fristen gelten (BGH NJW-RR 16, 198; Ddorf FamRZ 17, 483).

C. Unwiderruflichkeit.

 

Rn 6

Die Anfechtung der Annahme/Ausschlagung ist unwiderruflich. Bei einem Irrtum ist die Erklärung unverzüglich anzufechten (BGH ZEV 15, 468 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]). Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich; sie bedarf der Form des § 1945 (Hamm MDR 09, 867).

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