Rn 3

Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benötigt eine Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die innerhalb der Anfechtungsfrist nachzureichen ist (§ 1945 III). Entspr gilt für die Anfechtung der Annahme, da sie gem § 1957 I als Ausschlagung gilt (Brox/Walker, Rz 303) und für die Ausschlagung, wenn sie der betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Ist die Genehmigung für die Ausschlagung erteilt, genügt sie auch für die Anfechtung der Annahme (BayObLGZ 83, 9).

 

Rn 4

Ein bestimmter Inhalt der Erklärung ist nicht vorgesehen; aus der Erklärung muss aber hervorgehen, dass eine Willenserklärung wegen eines Willensmangels angefochten wird (Staud/Otte § 1955 Rz 3).

 

Rn 5

Der Anfechtungsgrund kann bereits bei Abgabe der Erklärung angegeben werden. Das Nachlassgericht überprüft im Erbscheinsverfahren vAw nur die angegebenen Gründe (BayObLG FamRZ 94, 848). Nachgeschobene neue Gründe sind neue Anfechtungserklärungen, für die eigene Fristen gelten (BGH NJW-RR 16, 198; Ddorf FamRZ 17, 483).

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