Rn 8

Entscheidend für die Frage, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Schlesw NJW-RR 03, 627 [OLG Schleswig 15.08.2002 - 2 U 3/01]; allgem BGH NJW-RR 06, 618 [BGH 15.12.2005 - I ZR 9/03] Rz 15). Bei gemischten Verträgen kommt es auf die Qualifikation des jeweiligen Einzelanspruchs an (BGHZ 70, 361). Soweit auch hierbei mehrere Vertragstypen in Betracht kommen, entscheidet der wirtschaftliche Kern. Nachträgliche Änderungen (zB BGHZ 52, 39, 46; BGH NJW-RR 87, 1426, 1427; NJW 10, 2652 Rz 15: gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich; BGH NJW 82, 1809, 1810 [BGH 19.02.1982 - V ZR 251/80]; 92, 2228 [BGH 26.05.1992 - VI ZR 253/91]: deklaratorisches Schuldanerkenntnis) spielen keine Rolle, doch kann § 212 I Nr 1 greifen (BGH NJW 14, 394 Rz 21: zum Vergleich). Das gilt auch bei einem Wechsel auf Gläubiger- oder Schuldnerseite, wenn keine Neubegründung des Anspruchs eintritt (BGH NJW 90, 2555, 2556; Köln ZMR 94, 115, 117: je zu § 1004). Wird dagegen ein bestehendes Schuldverhältnis durch ein Neues ersetzt (Novation) oder wird neben dem Bestehenden ein weiteres Schuldverhältnis geschaffen, so läuft die Verjährung für das neue Rechtsverhältnis grds neu an und zwar mit den dafür geltenden Verjährungsregeln; beim Schuldbeitritt unterliegt die Verjährung derselben, wie der beigetretenen Schuld (BGH 20.1.11 – IX ZR 74/10 Rz 2). Beim konstitutiven Schuldanerkenntnis (§ 781) verjährt der Anspruch nach § 195 (BGHZ 130, 288, 292; BGH NZG 11, 628 Rz 7 f; s.a. NJW 10, 1144 Rz 18 ff). Weitere Fälle sind die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos (BGH NJW 68, 33, 34; 69, 879) oder einer Saldoforderung aus einem Kreditkartenvertrag (Oldbg DB 1994, 526; zu Reisewertkonten s. Köln 23.8.13 – 6 U 27/13).

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